17 Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Suchtbehandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (Bst. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Eine ambulante Behandlung i.S.v.