Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Wie bereits erwähnt, verzichtet die Kammer darauf, für gewisse Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Übertretungsbusse auszusprechen (vgl. Ziff. III. 6. vorne). In den Urteilen vom 15. Januar 2010, 17. Februar 2011, 9. August 2012, 11. Juni 2013 und 6. März 2014 wurde der Beschuldigte hingegen zu Geldstrafen und Bussen verurteilt (pag. 2390 f.). Die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und der Grundstrafen sind damit nicht gleichartig, weshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Zusatzstrafe auszusprechen ist.