16 11. Retrospektive Konkurrenz Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe teilweise als Zusatzurteil zu den Urteilen vom 15. Januar 2010, 17. Februar 2011, 9. August 2012, 11. Juni 2013 und 6. März 2014 ausgesprochen (pag. 2103, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art.