2023). Gestützt auf beide forensisch-psychiatrischen Gutachten ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Folglich sind die Voraussetzungen für einen bedingten Strafvollzug nicht erfüllt und die Freiheitsstrafe von 22 Monate ist zu vollziehen. Die Polizei- und Untersuchungshaft wird im Umfang von 237 Tagen (23. April 2014 bis 15. Dezember 2014) auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 16. Dezember 2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet.