10. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als angemessen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.