Auch wenn ihm die Delikte aufgrund der Telefonkontrolle, der bei der Anhaltung und Hausdurchsuchung sichergestellten Drogen sowie der Aussagen verschiedener Auskunftspersonen auch ohne sein Geständnis hätten nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung und Beschleunigung des Verfahrens bei, weshalb ihm ein Geständnisrabatt zu gewähren ist. In seinem letzten Wort anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte u.a. aus, er sei im Massnahmenvollzug zur Erkenntnis gelangt, dass er sein Leben umkrempeln müsse.