Der Beschuldigte gab die ihm vorgeworfenen Taten im Verlauf der Befragungen schrittweise zu und legte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2015 ein vollumfängliches Geständnis ab. Auch wenn ihm die Delikte aufgrund der Telefonkontrolle, der bei der Anhaltung und Hausdurchsuchung sichergestellten Drogen sowie der Aussagen verschiedener Auskunftspersonen auch ohne sein Geständnis hätten nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung und Beschleunigung des Verfahrens bei, weshalb ihm ein Geständnisrabatt zu gewähren ist.