Die bisher eingeführten Lockerungen in den externen Aufenthalten seien erfolgreich verlaufen. Eine Basis für eine weiterführende konstruktive Zusammenarbeit könne als deutlich vorhanden eingeschätzt werden (pag. 2383). Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden und ist nicht zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte gab die ihm vorgeworfenen Taten im Verlauf der Befragungen schrittweise zu und legte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. September 2015 ein vollumfängliches Geständnis ab.