III. 12. hinten) führten zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Sie wurden bereits im Rahmen des subjektiven Tatverschuldens verschuldensmildernd berücksichtigt (vgl. Ziff. III. 7.2 vorne) und sind deshalb vorliegend neutral zu werten. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (vgl. pag. 2389 ff.). Zwar ging es dabei häufig um Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Konsumwiderhandlungen, in den letzten Jahren kamen aber auch andere Delikte (falsche Anschuldigung, Vergehen gegen das Waffengesetz) hinzu.