14 9. Täterkomponenten a) Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2145 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hatte zweifellos keine einfache und unbeschwerte Kindheit und Jugend. Die diagnostizierten psychischen Störungen (vgl. pag. 1622; Ziff. III. 12. hinten) führten zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz.