Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und mit dem Beweggrund, sich sicherer zu fühlen (vgl. pag. 302 Z. 64). Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Wie bei der Fälschung von Ausweisen ist auch bei den Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. pag. 2010). Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen.