302 Z. 63 f.). Beim Schlagstock, Schlagring und CS-Spray handelt es sich um Waffen mit einem vergleichsweise tiefen Gefahrenpotential. Anders als beispielsweise eine Schusswaffe muss ein Schlagstock oder ein Schlagring zur Verwirklichung der Gefahr gezielt und mit Kraftaufwand gegen eine Person eingesetzt werden. Die Rechtsgutgefährdung durch den Erwerb und das Aufbewahren dieser Waffen wiegt damit vergleichsweise leicht. Das Verhalten des Beschuldigten ging nicht über das zur Erfüllung des Tatbestands Notwendige hinaus. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und mit dem Beweggrund, sich sicherer zu fühlen (vgl. pag.