Im Verhältnis zu den qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fallen die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz nur noch leicht ins Gewicht. Zwar handelt es sich bei einem Elektroschockgerät um eine nicht ungefährliche Waffe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Erwerb dieser Waffe nicht in der Absicht geschah, damit einen Menschen zu verletzen. Vielmehr ist dem Beschuldigten zuzubilligen, dass der Selbstschutz und somit die eigene Sicherheit im Vordergrund stand (vgl. pag. 302 Z. 63 f.).