Seine Beweggründe waren egoistischer Natur, allerdings bis zu einem gewissen Grad auch erklärbar, ist doch bekannt, dass Bewerbungen ohne blanken Betreibungsregisterauszug bei der heutigen Wohnungsnot kaum eine Chance haben. Anders als bei den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist bei der Fälschung von Ausweisen nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. pag. 2010). Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen für sich alleine beurteilt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen.