Bei der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung ist die Tatsache, dass der Beschuldigte den Betreibungsregisterauszug fälschen liess und damit eine weitere Person in das deliktische Verhalten hineinzog, leicht verschuldenserhöhend zu werten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes tatbestandsimmanent ist und sich deshalb verschuldensmässig neutral auswirkt. Seine Beweggründe waren egoistischer Natur, allerdings bis zu einem gewissen Grad auch erklärbar, ist doch bekannt, dass Bewerbungen ohne blanken Betreibungsregisterauszug bei der heutigen Wohnungsnot kaum eine Chance haben.