Da bei voller Schuldfähigkeit von einem leichten Verschulden auszugehen ist, reduziert sich das Verschulden aufgrund der leichtgradigen Beeinträchtigung auf ein sehr leichtes Verschulden. Die Kammer erachtet hierfür eine Reduktion der Strafe um 4 Monate auf 20 Monate als angemessen. 7.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Einsatzstrafe von 20 Monaten als dem sehr leichten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.