2010). Die Kammer erachtet die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Gutachten vom 30. September 2014 als schlüssig und nachvollziehbar und geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft bei den Erwerbs- und Verkaufshandlungen von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aus (pag. 2147, S. 30 der Urteilsbegründung). Da bei voller Schuldfähigkeit von einem leichten Verschulden auszugehen ist, reduziert sich das Verschulden aufgrund der leichtgradigen Beeinträchtigung auf ein sehr leichtes Verschulden.