Methamphetamin sei als Tatmotivation mit hoher Wahrscheinlichkeit ein (normalpsychologisches) Macht- und Gewinnstreben im Vordergrund gestanden. Auf der anderen Seite müsse berücksichtigt werden, dass die gesamte Lebenssituation durch die Abhängigkeit geprägt gewesen sei. Für diese Tathandlungen könne die Steuerungsfähigkeit daher als leicht vermindert beurteilt werden, so dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht für diese Tathandlungen von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei (pag. 1624 f.). Diese Einschätzungen werden im Obergutachten vom 14. Juni 2015 (pag. 2003 ff.) im Wesentlichen bestätigt.