Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne daher beim Beschuldigten für den Erwerb und Besitz begrenzter Mengen dieser Drogen zum Eigenkonsum eine leichte bis allenfalls mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und demzufolge eine leicht- bis allenfalls mittelgradige Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit angenommen werden. Bezüglich der Tatvorwürfe des unerlaubten Handeltreibens und Weiterverkaufs von (über den Eigenverbrauch hinausgehenden Mengen) Methamphetamin sei als Tatmotivation mit hoher Wahrscheinlichkeit ein (normalpsychologisches) Macht- und Gewinnstreben im Vordergrund gestanden.