12 erheblich beeinträchtigt und zu keinem anderen Verhalten mehr in der Lage gewesen sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne daher beim Beschuldigten für den Erwerb und Besitz begrenzter Mengen dieser Drogen zum Eigenkonsum eine leichte bis allenfalls mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit und demzufolge eine leicht- bis allenfalls mittelgradige Verminderung der tatzeitbezogenen Schuldfähigkeit angenommen werden.