c) Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Gericht beim subjektiven Tatverschulden auch die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen. Es muss dartun, in welchem Umfang sich diese verschuldensmindernd auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und E. 5.6). Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat das Gericht wie folgt vorzugehen: