1603). Nach Ansicht der Gutachter des FPD stand als Tatmotivation für den Drogenhandel mit hoher Wahrscheinlichkeit ein (normalpsychologisches) Macht- oder Gewinnstreben im Vordergrund. Auf der anderen Seite müsse berücksichtig werden, dass die gesamte Lebenssituation durch die Abhängigkeit geprägt gewesen sei (pag. 1624). Die Vorinstanz wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte nicht besonders gewinnorientiert vorging, verschuldete er sich doch erheblich bei einem seiner Lieferanten (pag. 2144, S. 27 der Urteilsbegründung). Die Beweggründe wirken sich neutral aus.