b) Beweggründe Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte durch die Beziehung zu seiner Freundin ins Drogen- und Prostituiertenmilieu geriet (pag. 2144, S. 27 der Urteilsbegründung). Gegenüber den Gutachtern des FPD gab der Beschuldigte an, er habe ab dem Alter von ca. 20 Jahren hauptsächlich und regelmässig Thaipillen konsumiert (pag. 1618). Mit dem Dealen habe er vor allem aufgrund des Todes seiner ungeborenen Tochter begonnen. Er habe sich damals depressiv gefühlt und habe aufgrund der Trauer die Termine beim Sozialdienst nicht mehr wahrgenommen, weshalb die Auszahlungen gestoppt worden seien (pag. 1603).