2144, S. 27 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte über einen längeren Zeitraum (Winter 2012/2013 bis 23. April 2014) intensiv mit Drogen handelte. So vermittelte I.________ beispielsweise während rund sechs Monaten zwischen 2‘000 und 2‘500 Thaipillen für den Beschuldigten (pag. 313 Z. 629 ff.). Mit seinem Handeln offenbarte der Beschuldigte einige kriminelle Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt im Ergebnis zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens.