b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe umsichtig und routiniert gehandelt. Er habe mit I.________ einen eigenen Läufer gehabt, auf mehrere Lieferanten zurückgegriffen, für seinen Handel verschiedene Kommunikationsmittel verwendet und sich speziell für den Drogenhandel präparierter Verstecke (vgl. Pet-Flasche, pag. 1242 ff.) bedient. Abgesehen davon habe der Beschuldigte jedoch nicht übermässig professionell oder besonders raffiniert gehandelt (pag. 2144, S. 27 der Urteilsbegründung).