Auch wenn die Betäubungsmittelmenge nicht von vorrangiger Bedeutung ist, fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass der qualifizierende Umstand in einem mehrfachen Ausmass gegeben ist. Beim Schuldspruch wegen Anstalten treffens zum Verkauf von 122 Thaipillen und 31.3 g Crystal (Ziff. II. 1.2. erstinstanzliches Urteil) ist in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG zu berücksichtigen, dass die Drogen faktisch nicht in Umlauf gebracht worden sind. Sie wurden anlässlich einer Leibesvisitation beim Beschuldigten sichergestellt und beschlagnahmt (pag.