10 Mit dem Verkauf und Anstalten treffen zum Verkauf von insgesamt rund 70 g reinem Methamphetamin hat der Beschuldigte diesen Wert um das ca. 6-fache und damit deutlich überschritten und die Gesundheit vieler Menschen in erhebliche Gefahr gebracht. Entsprechend ist von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Auch wenn die Betäubungsmittelmenge nicht von vorrangiger Bedeutung ist, fällt vorliegend erschwerend ins Gewicht, dass der qualifizierende Umstand in einem mehrfachen Ausmass gegeben ist.