Zudem könne der Konsum von Methamphetamin zu diversen weiteren Nebenwirkungen, wie z.B. Krampfanfällen oder Hirn- bzw. Herzinfarkten führen. Im Vergleich zu Amphetamin, für welches der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG bei 36 Gramm liegt (BGE 113 IV 32), wirke Methamphetamin etwa doppelt so stark auf das Herz-Kreislauf-System und berge ein höheres Suchtpotential.