19 Abs. 2 Bst. a BetmG bei einer Menge von 12 g Heroin und 18 g Kokain vorliegt (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 145). Die Gefährlichkeit von Methamphetamin ist mit jener von Heroin und Kokain vergleichbar. Gemäss einem Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin vom Juni 2010 könne Methamphetamin, vor allem wenn es geraucht werde, rasch zu einer psychischen Abhängigkeit führen. Der wiederholte und hochdosierte Konsum sei mit gewalttätigem Verhalten und paranoiden Psychosen verbunden. Zudem könne der Konsum von Methamphetamin zu diversen weiteren Nebenwirkungen, wie z.B. Krampfanfällen oder Hirn- bzw. Herzinfarkten führen.