Das Crystal wies gemäss dem forensisch-chemischen Abschlussbericht des IRM vom 3. Juli 2014 einen Reinheitsgrad von 76% auf (pag. 1217). Der Beschuldigte hat somit mit dem Crystal eine Menge von 3.4 g reinem Methamphetamin verkauft (76% von 4.5 g) und Anstalten getroffen zum Verkauf von 23.8 g reinem Methamphetamin (76% von 31.3 g). Zusammenfassend ist somit beim Verkauf und Anstalten treffen zum Verkauf von einer Menge von insgesamt rund 70 g reinem Methamphetamin auszugehen (42.6 g + 1.6 g+ 3.4 g + 23.8 g). In BGE 109 IV 143 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen i.S.v. Art. 19 Ziff. 2 Bst. a aBetmG bzw. Art. 19 Abs. 2 Bst.