9 Abs. 2 BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Der Beschuldigte hat sich des Erwerbs und Verkaufs von mind. 3‘331 Thaipillen und mind. 4.5 g Crystal sowie des Anstalten treffens zum Verkauf von 122 Thaipillen und 31.3 g Crystal schuldig gemacht (pag. 2102, Ziff. II. 1.1. und 1.2. erstinstanzliches Urteil). 3‘331 Thaipillen ergeben bei einem Nettogewicht von 0.08 g pro Tablette (vgl.