In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden die mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Ganzes zur Bestimmung der schwersten Straftat und der dafür vorgesehenen Einsatzstrafe herangezogen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Schuldsprüche wegen Fälschung von Ausweisen sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.