Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden die mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als Ganzes zur Bestimmung der schwersten Straftat und der dafür vorgesehenen Einsatzstrafe herangezogen.