33 Abs. 1 Bst. a WG ein Vergehen. Die Kammer verzichtet deshalb in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO darauf, für gewisse Widerhandlungen gegen das Waffengesetz eine Übertretungsbusse auszusprechen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen).