8 Mit Busse wird gemäss Art 34 Abs. 1 Bst. f. WG bestraft, wer als Privatperson Waffen etc. in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren. In Anwendung von Art. 34 Abs. 1 Bst. f. WG wird somit derjenige mit Busse bestraft, der zwar eine Bewilligung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 WG hat, es aber unterlässt die Waffe bei der Einfuhr anzumelden oder richtig zu deklarieren. Wer aber – wie der Beschuldigte – ohne Berechtigung Waffen in die Schweiz einführt, begeht gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst.