Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist. Wer ohne Berechtigung Waffen etc. in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich somit um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB).