II. 2. erstinstanzliches Urteil). Anders als die Vorinstanz ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei sämtlichen vom Beschuldigten begangenen Widerhandlugen gegen das Waffengesetz um Vergehen und nicht um Übertretungen handelt. Dies aus folgenden Gründen: Gemäss Art. 25 Abs. 1 WG benötigt eine Bewilligung, wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt ist.