Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht bezahlen würde. Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz hielt die Vorinstanz in ihrer rechtlichen Würdigung fest, der Beschuldigte habe durch die Einfuhr eines Elektroschockgeräts und eines CS-Sprays in die Schweiz den Tatbestand von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. e des Waffengesetzes (WG; SR 514.54) erfüllt (pag. 2139, S. 22 der Urteilsbegründung). Sie verurteilte den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (pag. 2103, Ziff. II. 2. erstinstanzliches Urteil).