49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. Der Beschuldigte zeigte sich von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen unbeeindruckt, was auf eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem hindeutet. Infolge Uneinbringlichkeit mussten mehrere Bussen in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden (pag. 11 f.; pag. 18). Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte seit dem 16. Dezember 2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und abgesehen von einem internen Arbeitsentgelt kein Einkommen erzielt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Geldstrafe nicht bezahlen würde.