Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt.