6. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2139 ff., S. 22 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Fälschung von Ausweisen sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht.