7 Beschuldigte deshalb wegen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen gewesen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_346/2014 vom 6. August 2014 E. 2. mit Hinweisen). Der Schuldspruch kann jedoch mangels entsprechender Anklage und infolge des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) nicht geändert werden. III. Strafzumessung