II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sind, wie erwähnt, zufolge der auf die Sanktion beschränkten Berufung des Beschuldigten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Damit kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2128 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung).