2. bis 4. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind damit der Sanktionspunkt, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme und die Kostenverteilung. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2. mit Hinweisen) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.