5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Bst. A. erstinstanzliches Urteils), die Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fälschung von Ausweisen und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziff. II. 1. bis 3. erstinstanzliches Urteils) sowie die Verfügungen in Ziff. IV. 2. bis 4. des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen.