_ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 15.01.2010, 17.02.2011, 09.08.2012, 11.06.2013 und 06.03.2014 und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Umfang von 237 Tagen sowie der Zeit im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB anzuordnen. Der Vollzug der Massnahme sei der Freiheitsstrafe vorzuziehen (Art. 57 Abs. 2 StGB). 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).