_; 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. den weiteren Verfügungen betreffend Einziehung und Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände. II. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 15.01.2010, 17.02.2011, 09.08.2012, 11.06.2013 und 06.03.2014 und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft im Umfang von 237 Tagen sowie der Zeit im vorzeitigen Massnahmenvollzug.