_______ in F.________; 2.3.3 Erwerb eines Schlagrings ohne kantonale Ausnahmebewilligung in der Zeit von Februar/März 2014; 2.3.4 Erwerb eines CS-Sprays im Jahr 2009 oder 2010 in Frankreich ohne Waffenerwerbsschein und Einführen dieser Waffe in die Schweiz unter Verletzung der Anmeldepflicht nach den Bestimmungen des Zollgesetzes sowie Aufbewahren dieser Waffe bis zum 24.04.2014 an der G.________ in F.________; 3. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. den weiteren Verfügungen betreffend