2432 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 10.09.2015 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Verfahrens betreffend der Anschuldigung wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen durch Erwerb eines Schlagstocks ohne Waffenerwerbsschein im Jahr 2007, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche wegen 2.1 qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch