63 StGB und/oder einer Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB; II. Im Weiteren sei zu verfügen, 1. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen und dem Beschuldigen sei eine angemessene Entschädigung, insbesondere für seine Verteidigungskosten, auszurichten. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 3. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen.